Wahlordnung
Auf Grund von § 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung erlässt das Präsidium des STDV folgende
Ordnung über die Durchführung von Wahlen in den Gremien des Sachsen-Anhaltinischen Dartverbandes e. V. (STDV) (Wahlordnung – WaO)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Ordnung gilt für die Durchführung von Wahlen in allen Gremien des STDV, insbesondere der Delegiertenversammlung. Sie gilt nur, wenn Wahlen vorgeschrieben sind, nicht bei Abstimmungen oder Beschlüssen.
- Von dieser Ordnung kann ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn ein Mitglied des Gremiums dies beantragt und das Gremium dem zustimmt.
- Sind in einem Gremium weniger als fünf Mitglieder anwesend und ist das Gremium dennoch beschlussfähig, gilt diese Ordnung nur, wenn ein Mitglied dies beantragt.
§ 2 Grundsatz
- Wahlen sind geheim. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, der Kandidat dem zustimmt und kein Wähler dem widerspricht. Beantragt ein Wähler, dass sein Wahlverhalten namentlich festgehalten werden soll, ist dem Statt zu geben.
- Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten eine gültige Stimme abgegeben haben. Ist sie im Wiederholungsfall wieder ungültig, bleibt das entsprechende Amt vakant.
§ 3 Wahlhelfer
- Der Leiter des wählenden Gremiums bestimmt für die Durchführung der Wahl zwei Wahlhelfer und gibt diesen eine Kopie dieser Ordnung zur Hand. Die Wahlhelfer müssen nicht Mitglied des Gremiums sein.
- Die Wahlhelfer dürfen sich selbst nicht zur Wahl stellen. Wird ein Wahlhelfer als Kandidat vorgeschlagen und erklärt er, dass er im Falle der Wahl das Amt annehmen würde, ist für ihn ein anderer Wahlhelfer zu bestimmen.
- Die Wahlhelfer nehmen die Vorschläge nach § 5 entgegen und prüfen, ob die Kandidaten nach § 4 wählbar sind. Sie fragen die Kandidaten vor Durchführung der Wahl, ob sie im Falle ihrer Wahl diese annehmen würden. Verneint ein Kandidat dies oder ist er nicht wählbar,wird er von der Kandidatenliste gestrichen.
- Die Wahlhelfer verteilen vor jedem Wahlgang nicht gekennzeichnete Stimmzettel für diesen. Jedes Mitglied des Gremiums erhält so viele Stimmzettel, wie es Stimmen hat.
- Nach erfolgtem Wahlgang zählen die Wahlhelfer nach einander und unabhängig von einander die Stimmzettel aus. Sie stellen fest, ob die Wahl gültig ist (§ 2 Absatz 2). Sind sie sich über das Ergebnis der Wahl uneinig, entscheidet der Leiter des Gremiums. Die Wahlhelfer verkünden das Ergebnis der Wahl.
§ 4 Wählbarkeit; Wahlrecht
Wählbar sind nur natürliche Personen, die das 18te Lebensjahr vollendet haben und die Mitglied des STDV oder deren Mitgliedern sind. Für die Wahl des Jugendwarts gilt abweichend hiervon ein Mindestalter von 16 Jahren, § 112 BGB gilt sinngemäß. Wählen darf jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied des Gremiums.
§ 5 Wahlvorschläge
Jedes stimmberechtigte Mitglied des Gremiums kann Personen, die nach § 4 wählbar sind zur Wahl vorschlagen (Kandidaten), auch sich selbst. Ist das stimmberechtigte Mitglied des Gremiums nicht anwesend, kann der Vorschlag auch schriftlich oder in elektronischer Form beim Leiter der Versammlung eingereicht werden (Eingang vor Versammlungsbeginn). Ist der Kandidat nicht anwesend, ist er nur wählbar, wenn er im Voraus schriftlich oder in elektronischer Form für den Fall seiner Wahl diese angenommen hat. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das genaue Amt an zu geben. Es können nur die vor geschlagenen Kandidaten gewählt werden, es sei denn, es wurde nur einer oder gar keiner vorgeschlagen.
§ 6 Wahlergebnis
- Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Lehnt er die Annahme der Wahl ab, ist die Wahl ungültig. Ist sie im Wiederholungsfall wieder ungültig, bleibt das entsprechende Amt vakant. Vereinigen zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen und ist diese Anzahl die größte, so wird eine Stichwahl zwischen diesen durch geführt. Die Stichwahl ist insgesamt bis zu drei Mal durchzuführen. Steht dann noch kein Ergebnis fest, ist die Wahl ungültig, das entsprechende Amt bleibt vakant.
- Entgegen Abs. 1 Satz 1 ist bei der Wahl des Präsidenten derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absoluteMehrheit). Erreicht dies kein Kandidat im ersten Wahlgang, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten gültigen Stimmen erhielten. Gewählt ist dann, wer mehr Stimmen als der andere erhält. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer gewählt ist.
- Die Stimmzettel sind bis zur Genehmigung des Protokolls vom Protokollführer auf zu bewahren. Dabei muss sichergestellt werden, dass nachvollziehbar ist welcher Stimmzettel für welchen Wahlgang verwendet wurde.
§ 7 Besonderheiten
- Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen worden, so kann mit
- „Ja“ oder eindeutig Sinngleichem, insbesondere dem Namen des Kandidaten,
- „Nein“ oder eindeutig Sinngleichem oder
- dem Namen einer anderen, anwesenden, wählbaren Person
gestimmt werden. Im Falle des Buchstaben c) wird sie Kandidat für weitere Wahlgänge. In jedem Falle ist ein Kandidat nur gewählt, wenn er mindestens drei Zehntel der abgegebenen, auch ungültigen Stimmen auf sich vereinigt. Tritt Satz 3 nicht ein, gilt:
- Trat Buchstabe c) ein, so wird ein neuer Wahlgang mit den dann vorhandenen Kandidaten durchgeführt, es sei denn alle Kandidaten nach Buchstabe c) erklären, dass sie eine Wahl nicht annehmen würden. In letzterem Fall ist die Wahl ungültig, das Amt bleibt vakant.
- Trat Buchstabe c) nicht ein, ist die Wahl ungültig, das Amt bleibt vakant.
- Trat Buchstabe c) nicht ein und entfielen auf Buchstabe b) mehr Stimmen als auf
- Buchstabe a), ist niemand gewählt, das Amt bleibt vakant.
- Ist kein Kandidat vorgeschlagen worden, beschließt das Gremium, ob dennoch eine Wahl durchgeführt werden oder das Amt vakant bleiben soll. Wird die Durchführung einer Wahl beschlossen so gilt:
- Es kann mit dem Namen einer jeden anwesenden, wählbaren Person gestimmt werden.
- Enthält kein Stimmzettel den Namen einer Person nach Buchstaben a), ist die Wahl ungültig, das Amt bleibt vakant.
- Hat niemand nach Buchstabe a) mindestens drei Zehntel der abgegebenen, auch ungültigen Stimmen auf sich vereint, so wird ein weiterer Wahlgang mit allen nach Buchstabe a) genannten als Kandidaten durchgeführt. Vorher sind diese Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle der Wahl diese annehmen würden. Jeder von ihnen, der dies verneint, fällt aus der Wahl. Bleibt danach kein Kandidat übrig, ist die Wahl ungültig, das Amt bleibt vakant.
- In allen anderen Fällen ist gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. § 6 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
- Erhalten bei der Wahl des Präsidenten mehr als zwei Kandidaten gleich viele meiste Stimmen, so ist in der Stichwahl zwischen diesen derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten in der Stichwahl mehrere Kandidaten gleich viele meiste Stimmen, so fallen für die nächste Stichwahl diejenigen Kandidaten weg, die nicht mit die meisten Stimmen erhielten.
§ 8 Amtsantritt
Die Amtszeit der Gewählten beginnt mit Beendigung der Versammlung/Sitzung auf der sie gewählt wurden, die der Amtsvorgänger endet dann. Das Gremium kann anderes beschließen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher, weiblicher und diverser Form. Der Lesbarkeit halber wurde in der gesamten Ordnung die männliche Form gewählt.