Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Das Präsidium
§ 3 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums
§ 4 Präsidiumssitzung
§ 5 Stimmenverteilung in der Delegiertenversammlung
§ 6 Entsendung von Delegierten zur Delegiertenversammlung
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
§ 8 Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
§ 10 Schriftlichkeit
§ 11 Erreichbarkeit; Verhinderung
§ 12 Tagesordnung der Delegiertenversammlung und das Protokoll
§ 13 Schlussbestimmungen
Anlage Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des STDV
§ 1 Geltungsbereich
Diese GO regelt insbesondere:
- die Zuständigkeit des Präsidiums,
- die Verteilung der Geschäfte auf die Präsidiumsmitglieder,
- die Vertretungsregelung der Präsidiumsmitglieder,
- die Sitzungen des Präsidiums,
- die Stimmenverteilung auf der Delegiertenversammlung,
- die Entsendung von Delegierten zur Delegiertenversammlung,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Grundsätze von Wahlen und Abstimmungen in den Organen des STDV,
- Begriffsbestimmungen.
§ 2 Das Präsidium
Das Präsidium des STDV teilt sich entsprechend der Satzung auf in:
- das geschäftsführende Präsidium (Vorstand i. S. d. § 26 BGB), bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister
und - das erweiterte Präsidium, bestehend aus den übrigen Mitgliedern gemäß § 8 der gültigen Satzung.
§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Präsidiums
- Das Präsidium führt die Geschäfte des STDV nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Das Präsidium arbeitet mit den übrigen Organen des STDV zum Wohle des Verbandes vertrauensvoll zusammen.
- Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Mitglieder des Präsidiums ergibt sich aus dem als Anhang gekennzeichneten Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist, sowie den weiteren Ordnungen des STDV.
- Die Mitglieder des Präsidiums tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsordnung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Ereignisse in ihren Geschäftsbereichen. Insbesondere ist der Präsident in dessen Vertretung der Vizepräsident über jeden Vorgang zu unterrichten.
- Das Präsidium ist weisungs- und entscheidungsbefugt in allen Belangen des STDV, ausgenommen den Belangen, die unter die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung oder anderer Organe des STDV fallen.
- Unter Beachtung der Regelungen der Satzung ist das Präsidium zuständig für:
- die rechtliche Vertretung des STDV in allen Belangen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts,
- die Einberufung der Delegiertenversammlung,
- die Vergabe von Ranglistenturnieren und Landesmeisterschaften,
- die Verhandlungen mit Sponsoren für den Bereich des STDV,
- die Vertretung des STDV gegenüber übergeordneten Verbänden, anderen Landesverbänden und anderen Sportverbänden,
- die Aufstellung der Landesjugendauswahlmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart,
- die Aufstellung der Landesauswahlmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Sportwart,
- die Entsendung von Delegierten zur Delegiertenversammlung des Deutschen Dartverbandes oder weiteren übergeordneten Verbänden.
- Maßnahmen und Geschäfte, die für den STDV von außergewöhnlicher Bedeutung sind, mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist oder mit denen außergewöhnlich hohe Ausgaben verbunden sind, müssen der Delegiertenversammlung vorgelegt werden, die darüber Beschluss fasst. Der Beschluss ist von einem Präsidiumsmitglied zu beantragen. Dem Präsidenten des STDV obliegt die Koordination aller Geschäftsbereiche des STDV. Er hat auf eine einheitliche Ausrichtung der Geschäftsführung hin zu wirken. Von den Mitgliedern des Präsidiums kann er jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche verlangen und bestimmen, dass er über bestimmte Arten von Geschäften im Voraus zu unterrichten ist.
- Für bestimmte Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse einsetzen oder Einzelmitglieder des STDV damit beauftragen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Erfüllung einer Aufgabe einer besonderen Neutralität bedarf, insbesondere in Fragen der Regelauslegung soll ein Ausschuss oder Einzelmitglied beauftragt werden, das keiner der betreffenden Mannschaften angehört. Dritte können mit Aufgaben betraut werden, die eines besonderen Fachwissens bedürfen, wenn kein Präsidiumsmitglied über dieses Fachwissen verfügt, auch wenn dadurch Kosten entstehen.
§ 4 PRÄSIDIUMSSITZUNG
- Das Präsidium hat sich auf Antrag von einem Drittel der tatsächlichen Mitglieder zu einer Sitzung zu versammeln, mindestens jedoch einmal im Quartal. Die Einberufung dieser Sitzungen erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form acht Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Tagesordnung ist mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zur Kenntnis zu versenden. Für Wahlen und Beschlüsse gelten die Regelungen für die Delegiertenversammlung entsprechend.
- Anträge zur Tagesordnung können von jedem Präsidiumsmitglied und von jedem Mitglied gem. § 3 der Satzung bis 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin eingebracht werden. Gehen Anträge später ein, so kann die Tagesordnung erweitert werden, wenn kein anwesendes Präsidiumsmitglied dem widerspricht. Sind alle Präsidiumsmitglieder anwesend, gilt die Tagesordnung mit Antragstellung als erweitert. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums ist und mindestens ein Mitglied des weiteren Vorstandes sein muss.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches allen Mitgliedern des Vorstandes zu Kenntnis zur Verfügung zu stellen ist. Ist in der Sitzung über einen Antrag abgestimmt worden, ist dieses Protokoll vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind Bestandteil des Jahresberichtes und können auf Nachfrage bei der nächsten Delegiertenversammlung von allen Mitgliedern eingesehen werden.
- Dritte können in beratender Funktion zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
- Beschlüsse können auch gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder einem Antrag schriftlich oder auf elektronischem Wege zustimmen.
§ 5 Stimmenverteilung in der Delegiertenversammlung
Jedes Mitglied gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung hat in der Delegiertenversammlung für jeweils eine Stimme. Je drei beim STDV gemeldete Einzelmitglieder eine weitere Stimme, als eingetragener Verein (e.V.) eine Zusatzstimme, als e.V. mit Gemeinnützigkeit eine weitere Zusatzstimme. Darüber hinaus hat jedes Präsidiumsmitglied lt. § 2 der Geschäftsordnung und § 8 Nr. 1 der Satzung eine Stimme. Ist ein Präsidiumsmitglied zeitgleich als Delegierter für ein Mitglied nach § 3 Nr. 1 der Satzung entsandt, so muss das Präsidiumsmitglied von den Wahlen festlegen, von welcher Stimme Gebrauch gemacht wird.
§ 6 Entsendung von Delegierten zur Delegiertenversammlung
- Den Mitgliedern steht es frei, ob sie entsprechend ihrer Stimmenzahl nach § 5 Delegierte zur Delegiertenversammlung entsendet oder nur einen Delegierten, der die Stimmen nach § 5 auf sich vereinigt. Eine andere Anzahl ist nicht möglich.
- Entsendet ein Mitglied mehrere Delegierte, so können diese unter Beachtung von Abs. 3 unterschiedlich abstimmen.
- Die Mitglieder können ihre Delegierten an Weisungen binden. Halten sich Delegierte nicht an diese Weisungen, hat dies nicht die Ungültigkeit der Beschlüsse zur Folge.
- Ist der Präsident eines Mitgliedsvereins nicht Delegierter, so haben die Delegierten dieses Mitgliedes vor Beginn der Delegiertenversammlung dem Versammlungsleiter eine Bestätigung ihrer Entsendung vorzulegen. Im Zweifel haben sie ihre Identität nach zu weisen. Die Bestätigung kann durch den Präsidenten des Mitgliedsvereins auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
- Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 der Satzung kann insbesondere dann erfolgen, wenn:
- es trotz mehrfacher Mahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt; das Nähere regelt die Finanzordnung,
- es trotz mehrfacher Mahnung an seiner Spielstätte unsportliches Verhalten duldet oder fördert.
- Ist das auszuschließende Mitglied auf der Delegiertenversammlung, auf der die Entscheidung getroffen wird nicht anwesend, so erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschluss durch den Versand des Protokolls der Delegiertenversammlung, auf der der Ausschluss beschlossen wurde. Erfolgt der Versand des Protokolls auf dem Postweg, so beginnt die Frist am dritten Tag nach Versand zu laufen.
- In der schriftlichen Aufforderung nach § 5 der Satzung ist dem Mitglied mindestens 14 Tage Zeit zu geben um von seinem Recht auf Gehör Gebrauch zu machen.
- Die Entscheidung des Präsidiums über die Beschwerde gegen den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch auf elektronischem Wege gem. § 10 Abs. 2 erfolgen, § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
§ 8 Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
- Die Delegiertenversammlung kann durch Wahl Mitglieder des Präsidiums von ihrem Amt abberufen. Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums können nur durch die Wahl eines neuen Mitgliedes abberufen werden.
- Eine Abberufung ist nur möglich, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder nach § 3 der Satzung dies beantragt oder wenn das Präsidium ohne Beteiligung des betroffenen Mitgliedes dies beantragt.
- Sieht sich das Präsidium nicht in der Lage, weiterhin mit dem betroffenen Mitglied des Präsidiums vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, hat es eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zweck der Abberufung ein zu berufen.
- Ein abberufenes Präsidiumsmitglied kann für die Dauer seiner ursprünglichen Amtszeit und zwei Jahre darüber hinaus nicht wieder in das Präsidium gewählt werden.
- Ab dem Eingang eines Antrages auf Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes oder der Beschlussfassung des Präsidiums hierüber ruht das Amt des betroffenen Präsidiumsmitgliedes bis zur Entscheidung über die Abberufung.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
- Ist keine Wahl vorgeschrieben, so wird per Handzeichen abgestimmt. Beinhaltet ein Beschluss einen besonderen Vor- oder Nachteil für ein einzelnes, bestimmtes stimmberechtigte Mitglied des beschließenden Gremiums, darf dieses an der Abstimmung nicht teilnehmen, jedoch an Wahlen.
- Für eine Wahl sind vom wählenden Gremium zwei Wahlhelfer zu bestimmen. Sie führen die Wahl durch. Wahlhelfer dürfen sich selbst nicht zur Wahl stellen. Wahlen sind geheim, Abs. 3 Satz 2 findet auf sie keine Anwendung. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
- Das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen ist im Protokoll fest zu halten. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Gremiums kann das Gremium beschließen, dass das Abstimmungsverhalten namentlich festgehalten wird, jedoch nicht das Wahlverhalten. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Gremiums, dass sein Abstimmungsverhalten namentlich festgehalten wird, ist statt zu geben.
§ 10 Schriftlichkeit
- Fordert die Satzung oder eine Ordnung des STDV die Schriftlichkeit, so ist diese gegeben, wenn das Schriftstück die eigenhändige Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten trägt. Dies gilt nicht für § 9.
- Beginnt durch ein Schriftstück nach Absatz 1 eine Frist zu laufen oder muss dieses innerhalb einer Frist vorliegen, so ist dies auch gewahrt, wenn es in elektronischer Form (als Fax oder eingescannt als E-Mail) vorliegt. In diesem Fall ist das Original Schriftstück unverzüglich nach zu reichen.
- Sieht diese Ordnung oder eine andere Ordnung des STDV „elektronisch Form“ bzw. „auf elektronischem Weg“ vor, so ist dies mit Ausnahme des Absatzes 2 gewährleistet, wenn die Übermittlung per Fax oder einfacher E-Mail erfolgt.
§ 11 Erreichbarkeit; Verhinderung
- Die Meldung nach § 3 Nr. 2 der Satzung muss folgende Angaben enthalten:
- Die Postanschrift und falls vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Vereins und
- der Name des Mitgliedes des Gremiums, das dem geschäftsführenden Präsidium des STDV entspricht, sowie deren Erreichbarkeit.
Eine Änderung dieser Daten ist dem Präsidium des STDV unverzüglich mit zu teilen. Das Präsidium des STDV stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sicher.
- Die Mitglieder des Präsidiums teilen ihre Daten entsprechend Abs. 1 Satz 1 den Mitgliedern des STDV mit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Ein Mitglied des Präsidiums gilt als verhindert, wenn es seine Verhinderung seinem Stellvertreter mitteilt oder nicht zur erforderlichen Zeit erreichbar ist.
§ 12 Tagesordnung der Delegiertenversammlung und Protokoll
- Die endgültige Tagesordnung der Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern des STDV bis spätestens zehn Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich oder in elektronischer Form (§ 10 Absatz 2 Satz 1) zur Kenntnis zu senden. Sie ist den Delegierten auf der Delegiertenversammlung auf Verlangen aus zu händigen.
- Dringlichkeitsanträge und verspätete Anträge zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung sind nicht zulässig, wenn dadurch:
- Wahlen herbeigeführt werden sollen oder
- die Satzung geändert oder neu gefasst werden soll.
- Abs. 2 Buchstabe a) gilt nicht für die Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Präsidiums wenn:
- das Mitglied sich einer besonders schweren Missachtung der Satzung oder einer Ordnung des STDV schuldig gemacht hat oder
- gegen das Mitglied ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums steht und
- kein neues Mitglied für das abzuberufende gewählt werden soll.
- Die Niederschriften der Delegiertenversammlungen sind allen Mitgliedern des STDV zu übermitteln. Gehen innerhalb von 30 Tagen nach Versand keine Widersprüche beim Präsidium ein, gilt die Niederschrift als genehmigt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Verweigert die Delegiertenversammlung die Bestätigung nach § 7 der Satzung, so gelten nur die Regelungen als nicht in Kraft getreten, deren wegen der Bestätigung verweigert wurde.
Die Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher, weiblicher und diverser Form. Der Lesbarkeit halber wurde in der gesamten Ordnung die männliche Form gewählt.
Anhang
Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des SDV
Die Geschäftsbereiche verteilen sich wie folgt:
- Präsident:
- Repräsentation des STDV nach innen und außen,
- Ansprechpartner in allen Fragen den STDV betreffend,
- Kontrollinstanz des Präsidiums,
- Delegationsberechtigter,
- Geldver- und aufteilung
- Sitzungsleiter bei allen Organversammlungen des STDV,
- Einladung zu allen Organversammlungen und Festlegung der Termine.
Ist kein Präsident gewählt, übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben.
- Vizepräsident:
- Erster Vertreter aller Präsidiumsmitglieder bei deren Verhinderung,
- Kontrollinstanz des Präsidiums,
- Planung aller Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verantwortlichen,
- Führung der Vereinsadressenliste.
Ist kein Vizepräsident gewählt, übernimmt der Präsident die Aufgaben a) und b). Die Aufgabe c) übernimmt der Sportwart, Aufgabe d) der Schriftführer.
- Schatzmeister:
- Kassenführung einschließlich Kontenverwaltung,
- Buchführung,
- Verwaltung und Verteilung der Gelder aus Mitgliedsbeiträgen und Startgeldern
- Verwaltung sonstigen Vereinsvermögens,
- Materialbeschaffung und –verwaltung,
- Führung der Mitgliederstärkenliste der Mitgliedsvereine.
Ist kein Schatzmeister gewählt übernimmt der Präsident die Aufgaben.
- Schriftführer:
- Schriftverkehr aller Art (Unter Beachtung der Vetretungsbefugnis nach Satzung und GO),
- Weiterleitung eingehender Informationen an die zuständigen Präsidiumsmitglieder,
- Registratur,
- Protokollführung auf den Sitzungen aller Organe des STDV,
- Führung der Adressen- und Mitgliederregister in Zusammenarbeit mit Schatzmeister und Sportwart.
Ist kein Schriftführer gewählt, übernimmt die Aufgaben b), c) und e) der Vizepräsident, die Aufgabe a) die Präsidiumsmitglieder, die vom jeweiligen Schriftverkehr betroffen sind. Für die Aufgabe d) wird für jede Sitzung ein Teilnehmer bestimmt.
- Sportwart:
- Überwachung des Sportbetriebes im STDV,
- Oberster Ligaleiter,
- Entscheidungsinstanz bei Regelverstößen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb, soweit durch eine Ordnung nichts anders bestimmt ist,
- Turnierorganisation und Durchführung der geplanten Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten,
- Erarbeitung der Ligaordnung, Wettkampfordnung und Disziplinarordnung,
- Führung der Spielerlisten.
Ist kein Sportwart gewählt übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben a) bis e), die Aufgabe f) der Schriftführer.
- Jugendwart:
- sämtliche Jugendarbeit auf Landesebene
- STDV-Jugendvertreter auf Bundesebene
- Kapitän der Landesjugendmannschaft (sofern er spielberechtigt ist)
- Führung der Spielerlisten U 18
Ist kein Jugendwart gewählt, übernimmt der Sportwart die Aufgaben.
- Medienwart
- Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressewesen, Homepage, Social Media)
- Foto- und Videografische Begleitung von Veranstaltungen
Ist kein Medienwart gewählt, so übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben.