Finanzordnung
Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Satzung erlässt die Delegiertenversammlung des STDV folgende Finanzordnung des Sachsen-Anhaltinischen Dartverbandes e.V. (Finanzordnung – FO) vom 05.04.2024 gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung.
Inhalt:
§ 1 Beiträge und sonstige Einnahmen
§ 2 Aufnahmegebühr
§ 3 Jahresbeiträge
§ 4 Gebühren
§ 5 Beitragsrückstand
§ 6 Sonstige Einnahmen
§ 7 Verwendung
§ 8 Fahrtkosten
§ 9 Sonstige Auslagen
§ 10 Beihilfen
§ 11 Haushaltsplan
§ 12 Kredite
§ 13 Inkrafttreten
Anhang: Gebührenordnung
§ 1 Beiträge und sonstige Einnahmen
Um dem Verband eine wirtschaftliche Basis zu sichern, wird er durch Beiträge der Mitglieder und sonstige Einnahmen finanziert. Diese Mittel setzen sich wie folgt zusammen:
- einmalige Aufnahmegebühr
- Jahresbeiträge
- Gebühren
- sonstige Einnahmen (z. B. Werbung, Sponsoren, Spenden)
Die Beiträge und Gebühren sind ausschließlich unbar auf ein Konto des SachsenAnhaltinischen Dartverbandes e. V. zu leisten. Es ist ein Verwendungszweck anzugeben, welcher eine zweifelsfreie Zuordnung zulässt.
§ 2 Aufnahmegebühr
Für jedes Mitglied nach § 3 der Satzung wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 25,00 € erhoben. Stellt ein Mitglied nach Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 5 Nr. 1 bis 4 der Satzung einen erneuten Mitgliedsantrag, so wird die Aufnahmegebühr erneut fällig.
§ 3 Jahresbeiträge
(1) Vereine, eingetragene Vereine, Dartclubs oder Spielervereinigungen nach § 3 Nr. 1 der Satzung zahlen für jedes ihrer gemeldeten Einzelmitglieder einen Beitrag von 15,00 € pro Jahr. Zusätzlich werden die Beiträge zum Deutschen Dartverband in der jeweils gültigen Höhe erhoben. Diese Beiträge sind bei Neu- und/ oder Nachmeldung sofort und bis zum Ende des Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge zum Deutschen Dartverband werden vom STDV an diese Verbände abgeführt. Gleiches gilt, sofern der STDV weitere Beiträge für andere Organisationen (ausgenommen Beiträge für Landessportbund) vereinnahmt. Die Mitglieder nach Satz 1 des § 3 Abs. 1 FO sind verpflichtet, jährlich dem STDV spätestens bis zum 15.06. eine namentliche Aufstellung zukommen zu lassen
(2) Für natürliche volljährige Personen wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 15 EUR fällig. Stichtag ist der erste Tag des Geschäftsjahres.
(3) Von Jugendlichen unter 18 Jahren wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 7,50 EUR erhoben. Stichtag ist der erste Tag des Geschäftsjahres. Diese Regelung gilt ebenfalls für von Vereinen gemeldete Jugendliche unter 18 Jahren.
(4) Im Regelfall ist eine jährliche Beitragszahlung für alle Mitglieder nach § 3 Nr. 1 vorgesehen. Von dieser Regelung kann im Ausnahmefall nach vorheriger Rücksprache abgewichen werden.
(5) Bei Austritt im Laufe des Geschäftsjahres werden die Beiträge nicht zurückerstattet (auch nicht anteilig).
(6) Wird die Mitgliederaufstellung von einem Mitglied nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung nicht fristgerecht zu den in § 3 Absatz 1 der Finanzordnung angegebenen Terminen abgegeben, ist der Schatzmeister des STDV berechtigt, den Beitrag um 10 % zu erhöhen, da ein Mitgliederzuwachs von mindestens 10 % zu unterstellen ist. Eine Rückforderung von erhöhten Mitgliedsbeiträgen aufgrund verspäteter Mitgliedermeldung ist nicht möglich.
§ 4 Gebühren
Der STDV erhebt auf Grund dieser Ordnung oder auf Grund von vom Präsidium erlassenen anderen Ordnungen Gebühren für bestimmte Tätigkeiten. Dies sind insbesondere Gebühren zur Ligaanmeldung, Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen oder Gebühren für erhöhten Verwaltungsaufwand bei Regelverstößen.
§ 5 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Rückstand von Beiträgen gemäß § 1 Buchstaben a) bis c) der Finanzordnung von mehr als vier Wochen wird dem Mitglied, seinen Mannschaften und Mitgliedern die Teilnahme an allen sportlichen Veranstaltungen des STDV verwehrt.
(2) Bleibt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit seinen Beiträgen gemäß § 1 Buchstaben a) bis c) im Rückstand, so gilt dies als Verstoß gegen diese Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 2 1 der Satzung. Zwischen Fälligkeit und erster Mahnung sowie zwischen erster und zweiter Mahnung müssen jeweils zwei Wochen liegen. In der zweiten Mahnung ist auf die Möglichkeit des Vereinsausschlusses hinzuweisen.
§ 6 Sonstige Einnahmen
Unter diese Einnahmen fallen insbesondere Werbeeinnahmen des STDV, Sponsorengelder sowie freiwillige Zuwendungen von Privatpersonen oder Geschäftspartnern.
§ 7 Verwendung
Die Einnahmen des STDV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 8 Fahrtkosten
Präsidiumsmitgliedern, die im Rahmen ihrer Funktion Fahrten tätigen, kann ein Fahrtkostenausgleich in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt werden, jedoch nur für die einfache Wegstrecke.
Die Fahrtkosten bei PKW – Fahrten müssen im Vorfeld mit Angabe der Kilometerzahl (Ausdruck von Google Maps oder andere) beantragt bzw. angezeigt werden.
Sollten die Fahrtkosten für PKW – Fahrten eventuelle Fahrtkosten von öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B.: Bahn oder Bus) deutlich überschreiten, kann das Präsidium die Fahrt mit dem PKW verwehren. (Einzelfallentscheidung).
Belegt das Präsidiumsmitglied höhere Fahrtkosten, können diese erstattet werden, soweit die wirtschaftliche Situation des Verbandes dies zulässt. Zusätzlich zum Fahrtkostenausgleich gewährt der STDV, gem. § 4 Absatz 5, Satz 1 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes folgenden Verpflegungsmehraufwand:
- 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
- 12 € bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden,
- 6 € bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden
§ 9 Sonstige Auslage
- Sonstige Auslagen, die ein Präsidiumsmitglied im Rahmen seiner Funktion tätigt, werden gegen Nachweis der Notwendigkeit und genauen Höhe erstattet. Als sonstige Auslagen gelten insbesondere Telefon-, Porto- und Kopierkosten.
- Für Kosten, die anfallen, weil ein Präsidiumsmitglied auf Grund seiner Tätigkeit außerhalb seines Wohnortes übernachten muss (Übernachtungskosten), können, wenn die wirtschaftliche Lage des STDV dies zulässt, Beihilfen gewährt werden. Den Beschluss hierüber fasst das Präsidium ohne Beteiligung des betroffenen Mitgliedes.
§ 10 Beihilfen
(1) Das Präsidium kann, wenn die wirtschaftliche Lage des STDV dies zulässt, den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 der Satzung für Fahrten zu Ligaspielen des STDV und des Deutschen Dartverbandes Fahrtkosten erstatten. Beihilfen zu den Fahrt- und Übernachtungskosten zu überregionalen Turnieren können erstattet werden.
(2) Darüber hinaus kann das Präsidium den Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung Beihilfen für:
- Maßnahmen der Jugendarbeit,
- die Einrichtung von Spielstätten,
- Maßnahmen zur Erlangung der Eintragung ins Vereinsregister,
- Maßnahmen der Mitgliederwerbung,
- Sportveranstaltungen,
- Maßnahmen der Werbung für den Dartsport im Allgemeinen gewähren.
(3) Die Beihilfen können nur gewährt werden, wenn die wirtschaftliche Situation des STDV dies zulässt. Maßnahmen der Jugendarbeit ist Vorrang zu gewähren. Mitglieder, die eingetragener Verein sind, haben Vorrang vor allen anderen, solche, deren Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung wegen Förderung des Sports anerkannt ist, haben Vorrang vor solchen, auf die dies nicht zutrifft. Im Haushaltsplan des Schatzmeisters ist festzulegen, welche Mittel im jeweiligen Geschäftsjahr (als absoluter Betrag oder Anteil an den tatsächlichen Einnahmen) für Beihilfen zur Verfügung steht.
(4) Die Beihilfen können nur gewährt werden, wenn der, die Beihilfe Begehrende, dies beim Präsidium schriftlich beantragt. Der Antrag muss beim Präsidium spätestens 14 Tage vor dem, die Beihilfe rechtfertigenden Ereignis, in dringenden und begründeten Fällen am Tag vorher eingehen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn der Eintritt des, die Beihilfe rechtfertigenden Ereignisses nicht rechtzeitig bekannt war. Er muss enthalten, wofür die Beihilfe begehrt wird. Ferner muss nachgewiesen werden, dass der die Beihilfe Begehrende das, die Beihilfe rechtfertigende Ereignis nicht mit eigenen Mittel und wenn er ein Einzelmitglied ist mit Mitteln seines Vereins finanzieren kann. Ist absehbar, dass das Unvermögen der Eigenfinanzierung noch im laufenden Geschäftsjahr des Mitgliedes des STDV wegfällt, soll die Beihilfe in Form eines zinslosen Darlehens erfolgen. Ist das, die Beihilfe rechtfertigende Ereignis der Sache nach nicht an einen bestimmten Termin gebunden, so ist es erst herbeizuführen, wenn über den Antrag entschieden wurde.
(5) Ist das, die Beihilfe rechtfertigende Ereignis durch andere Sportverbände (z. B. den Deutschen Dartverband, dem Landessportbund Sachsen-Anhalt) beihilfe- oder förderungsfähig, so soll die Gewährung davon abhängig gemacht werden, dass diese Beihilfen oder Förderungen beantragt werden. In solchen Fällen soll bestimmt werden, dass die Beihilfe des STDV in Höhe der Beihilfe oder Förderung des anderen Verbandes zurückerstattet wird, wenn diese Beihilfe oder Förderung gewährt wird.
(6) Der Beschluss, eine Beihilfe zu gewähren muss enthalten:
- die genaue Höhe der Beihilfe in Euro,
- die Modalitäten der Auszahlung und gegebenenfalls der Rückzahlung,
- die genaue Bezeichnung, wofür die Beihilfe zu verwenden ist,
- der Hinweis, dass die Beihilfe zurückzuerstatten ist, falls die tatsächlich entstandenen Kosten nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden oder zweckentfremdet wird. Er ist dem, die Beihilfe Begehrenden in gesondertem Schreiben mitzuteilen.
§ 11 Haushaltsplan
(1) Der Schatzmeister legt jährlich der Delegiertenversammlung einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vor.
(2) Der Haushaltsplan muss enthalten:
- die Höhe der zu erwartenden Einnahmen, gegliedert nach ihrer Art,
- die Höhe der geplanten Ausgaben, gegliedert nach ihrer Art,
- die Höhe der möglichen Beihilfen nach § 11 Absatz 3 Satz 4
- die Höhe und Art der geplanten Aufnahme von Krediten.
(3) Der Haushaltsplan dient als Richtlinie für das Wirtschaften des Präsidiums des STDV. Er ist, mit Ausnahme des Absatzes 2 Buchstabe d) nicht bindend.
§ 12 Kredite
Die Aufnahme von Krediten bedarf des vorherigen Beschlusses der Delegiertenversammlung. Ist in einem genehmigten Haushaltsplan die Aufnahme von Krediten vorgesehen, so gilt dieser Beschluss insoweit als gefasst.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt am Tag nach ihrer Ausfertigung in Kraft.
Ausgefertigt am 05.04.2024 in Elsdorf.
Anhang
Gebührenordnung zur Finanzordnung vom 05.04.2024 gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung.
Gebührenordnung
Anlage 1 der Finanzordnung vom 05.04.2024 gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung.
(1) Der STDV erhebt für seine Tätigkeit nach § 5 und § 7 und unter Beachtung des § 6 Abs. der Satzung Gebühren und Beiträge. Näheres regelt die Finanzordnung.
(2) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung von Gebühren und/oder Beiträgen in Verzug, so sind folgende Gebühren vom Beitrags-/Gebührenschuldner zu entrichten:
- Für die erste Mahnung
– Das Porto für den Versand eines Mahnbriefes (Standardbrief bis 20 g) - Für die zweite Mahnung
– Das Porto für den Versand eines Mahnbriefes (Standardbrief bis 20 g)
– zzgl. der Kosten für die Zusatzleistung Einschreiben und Rückschein nach erfolgloser zweiter Mahnung
– zzgl. einer Mahngebühr in Höhe von 5,00 € - nach erfolgloser zweiter Mahnung
– Kosten des Mahnverfahrens
– Für das Mahnverfahren wird eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz erhoben
- Weitere Kosten entstehen für den Fall, dass die Vertretung durch einen Restanwalt erfolgt, zusätzliche Kosten können durch die Beantragung eines streitigen Verfahrens nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beitrags-/Gebührenschulders entstehen. Gebühren werden eins-zu-eins an den Schuldner weiterberechnet. Maßgebend für Gerichts- und Anwaltsgebühren ist dann das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).